Ich nehme kein Geld dafür, wenn Sie mich am Telefon oder nach Terminvereinbarung aufsuchen um mich kennen zu lernen, kurz ihren Fall vorstellen und wir überlegen, ob ich überhaupt der richtige Rechtsanwalt für Sie bin. Das kann auch telefonisch geschehen und kostet Sie nichts.
Anders sieht es bei einer Beratung aus. Wenn Sie etwas von mir wissen möchten, wie ich ihren Fall beurteile, wenn ich ihnen Ratschläge zum weiteren Vorgehen geben und/oder eine Strategie für ihren speziellen Fall entwickeln
soll.
Dabei sage ich Ihnen vorher was es ungefähr kostet, wobei für mich vor allem der Umfang, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles maßgeblich sind. So kann es natürlich Beratungen geben, die unter € 100,00 liegen können.
Regelmäßig kann ich für die Erstberatung eines Verbrauchers bis zu € 190,00 zuzüglich Mehrwertsteuer berechnen. Die Erstberatung findet grundsätzlich nur in einem Termin statt und kann mündlich, z.B. am Telefon, oder auch schriftlich erfolgen.
Finden mehrere Beratungstermine statt, richtet sich die Höhe der Beratungsgebühr nach dem Streitwert.
Im übrigen kostet meine Tätigkeit, nach dem sie mich konkret mit ihrem Anliegen beauftragt haben, genauso wie jede andere Dienstleistung auch, Geld.
Dabei ist möglich, dass wir eine Honorarvereinbarung, z.B. über einen festen, pauschalen Betrag oder nach Zeitaufwand in Stunden, abschließen.
Auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich und im Einzelfall möglich.
Jedenfalls teile ich Ihnen regelmäßig vor Ihrer Auftragserteilung konkret mit, wie viel es kostet!
Sofern nichts anderes mit Ihnen vereinbart, richten sich meine Gebühren nach dem Gegenstandswert einer Angelegenheit, worauf ich Sie schriftlich bei Auftragserteilung ausdrücklich hinweisen, und den
Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Bei Geldforderungen entspricht der Gegenstandswert meist dem Betrag, um den gestritten wird, bei anderweitigen Forderungen geht es um deren wirtschaftlichen Wert, der letzten Endes geschätzt werden muss.
Wenn der Gegenstandswert nicht eindeutig beziffert werden kann, besteht auch die Möglichkeit einer Vereinbarung hierüber.
Natürlich geschieht auch dies zusammen mit ihnen, bevor die weiteren Schritte in der Angelegenheit besprochen werden.
Die Gebühren der Rechtsanwälte sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG, festgelegt. Es gibt Rahmen und Fixgebühren.
Rahmengebühren entstehen meist in außergerichtlichen Streitigkeiten und u. a. in Straf, Ordnungswidrigkeiten und sozialrecht lichen Angelegenheiten. Die Bandbreite liegt hier zwischen einer 0,1 und einer 2,5 Gebühr. Die Höhe der Gebühr hängt davon ab, ob (nur) eine Beratung oder eine Vertretung (nach außen gegenüber Dritten) beauftragt wurde, des Weiteren haben auch der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit einen Einfluss auf die Gebührenhöhe.
Bei den Fixgebühren ist durch das Gesetz im Einzelnen festgelegt, welche Gebühren in den einzelnen Phasen der Tätigkeit, wie z.B. vor Gericht oder bei Abschluss eines Vergleiches, anfallen.
Gerne beantworte ich alle ihre hierzu konkret gestellten Fragen vor Auftragserteilung, damit Sie besser planen können.
Für meine Tätigkeit kann ich auch einen Vorschuss verlangen, § 9 RVG, der später auf die Endabrechnung verrechnet werden muss.
Das Verlangen nach einem Vorschuss bekundet kein Misstrauen gegenüber Ihnen, sondern, da sich die Bearbeitung einer Angelegenheit oft über mehrere Monate, manchmal sogar Jahre, hinziehen kann, könnte ich ohne regelmäßige Vorschüsse nicht wirtschaftlich arbeiten, d.h. auch ich muss von etwas leben, meine Angestellten und/oder meine Miete regelmäßig bezahlen.
Umgekehrt hat dies für Sie den großen Vorteil, wenn Sie bereits einen oder mehrere Teilbeträge geleistet haben, dass Sie am Schluss keine exorbitanten Summen mehr aufbringen bzw. nach Schlussabrechnung ev. sogar noch mit Kostenerstattungen rechnen können.
In jedem Fall erhalten Sie zunächst von mir ihre Kostenrechnung und bezahlen diese vollständig und unabhängig davon, ob Sie einen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gegenseite haben oder nicht. Denn in außergerichtlichen Fällen muss der Gegner regelmäßig nur dann, die der anderen Partei entstandenen Rechtsanwaltskosten tragen, wenn er sich schadenersatzpflichtig gemacht hat oder wenn er sich in Verzug befand.
In gerichtlichen Streitigkeiten wird die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, vom Gericht entschieden. Wenn eine Klage nicht vollständig gewonnen oder verloren wurde, sondern nur teilweise, werden die Kosten anteilig aufgeteilt. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich im Arbeitsgerichtsprozess in 1. Instanz; hier muss jede Partei die eigenen Anwaltskosten selbst tragen.
Konnten die Kosten vom Gegner beigetrieben werden, werden Ihnen diese in der beigetriebenen Höhe erstattet.
Können die Kosten vom Gegner nicht oder nur teilweise beigetrieben werden, weil dieser z.B. vermögenslos oder geworden ist, tragen Sie die Kosten selbst, da Sie letzten Endes als Auftraggeber mir gegegenüber immer zur Zahlung des Honorars verpflichtet sind.
Wer auf Grund beengter Einkommens und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Prozess aufzubringen, kann Prozess bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen.
In dem Antrag auf Prozess bzw. Verfahrenskostenhilfe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers detailliert unter Vorlage von Belegen darzulegen. Diese kann mit oder ohne Ratenzahlung gewährt werden. In diesem Fall werden die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts in vollem Umfang von der Staatskasse getragen, nicht jedoch
die Kosten der Gegenseite, sofern eine Kostenerstattungspflicht, z.B. aufgrund eines verloren gegangenen Rechtsstreits, besteht.
Voraussetzung für die Prozess bzw. Verfahrenskostenhilfe ist, dass der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Als Download können Sie sich das hierzu notwendige Formular mit Ausfüllanleitung herunter laden, bitte stets 2 fach im Original ausfüllen, entsprechende, nummerierte Nachweise als Anlage beilegen und zur Besprechung in meine Kanzlei mitbringen. Gerne bin ich Ihnen auch in meiner Kanzlei beim Ausfüllen behilflich. Danach stelle ich für Sie, die notwendigen Anträge hierzu bei Gericht.
Wer im Falle eines Rechtsstreits Anspruch auf Prozess bzw. Verfahrenskostenhilfe ohne Raten hätte, kann für außergerichtliche Streitigkeiten Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Man muss sich hierfür beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein ausstellen lassen. Der Eigenkostenanteil der an den Rechtsanwalt zu bezahlen ist, beläuft sich in diesem Fall auf € 10,00.
Für eine große Anzahl anwaltlicher Tätigkeiten und gerichtlicher Verfahren kann man sich heute durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit oder ohne Eigenbeteiligung das Kostenrisiko absichern lassen. Es gibt aber auch zahlreiche Rechtsangelegenheiten, für welche Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich nicht eintrittspflichtig sein wollen, wie z.B. in Scheidungsangelegenheiten oder Bausachen, oder für welche der Versicherungsvertrag eine gesonderte Vereinbarung, wie z.B. für gewerbliche Ansprüche, enthalten muss.
Entscheidend ist hier allein, die für jeden Einzelfall einzuholende Deckungszusage. Für die Erteilung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer sind Sie grundsätzlich selbst verantwortlich. Selbstverständlich übernehme ich diese Tätigkeit jedoch auch unentgeltlich und als Serviceangebot für Sie. Hierzu benötige ich stets den Namen Ihrer Versicherungsgesellschaft und ihre Versicherungs oder Schadennummer.
Sofern eine Deckungszusage nicht oder nur teilweise erteilt wird und/oder ihre Rechtsschutzversicherung, zumeist aus Kostenersparnisgründen, meine Gebühren nicht oder nur teilweise erstattet, haften Sie als mein Auftraggeber für auftretende Differenzgebühren, worauf ich Sie stets im Gespräch und vor Auftragserteilung hinweise.